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Annahmeverzugslohn – unterlassen anderweitiger Erwerb

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 9 Sa 882/08
Urteil vom 04.05.2009

In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2009 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.04.2008, 1 Ca 185/07, abgeändert:

2. Das beklagte Krankenhaus wird verurteilt, an den Kläger 12.444,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 931,98 EUR seit dem 01.06.2007, auf jeweils 1.644,67 EUR seit dem 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 abzüglich erhaltener Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 6.453,61 EUR netto zu zahlen.

3. Das beklagte Krankenhaus trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 14.05.2007 bis 31.12.2007 nach arbeitgeberseitiger verhaltensbedingter Kündigung vom 13.10.2006 zum 31.12.2006. Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 01.03.2007 nach Durchführung der Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch Urteil vom 10.12.2007 vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (6 Sa 645/07) zurückgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens um die Annahmeverzugsvergütung ist vor allem der Einwand der Beklagten, der Kläger habe anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen, weil ihm mit Wirkung vom 14. Mai 2007 befristet bis 31.12.2007 anstelle einer Beschäftigung bei der Beklagten in C-Stadt eine Beschäftigung im Klinikum P.-STADT im Bereich Logistik/Wäscherei angeboten wurde. Dies auch im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruches.

Für das gesamte erstinstanzliche und unstreitige Vorbringen der Parteien einschließlich der gestellten Anträge wird auf den detaillierten Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.04.2008 verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kl[…]


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