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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchanordnung bei bestehendem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.213 – Beschluss vom 03.05.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Am 10. Januar 2018 wurde mit einem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h überschritten. Auf ein Anhörungsschreiben des Polizeiverwaltungsamts vom 25. Januar 2018 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2018 mit, es kämen mehrere Personen als Fahrer in Betracht, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt wegen eines Umzugs verliehen gewesen sei. Sie könne anhand der Bildkopie keine sichere Zuordnung des Fahrers durchführen und bitte um einen Bildauszug, auf dem der Fahrer deutlicher erkennbar sei. Dass sie den Fahrer aufgrund der Bildqualität nicht sicher identifizieren könne, machte die Klägerin auch bei ihrer Zeugenvernehmung durch die Polizei am 28. Februar 2018 geltend und berief sich außerdem auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Polizei konnte den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht feststellen, da sie die auf dem Foto gezeigte männliche Person nicht identifizieren konnte. Nur der Ehemann der Klägerin konnte als Fahrer ausgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage trug die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2018 vor, es habe sich um einen Fahrzeugverleih innerhalb der Familie gehandelt. Wegen der Unschärfe des Fotos seien zwei Familienmitglieder als Fahrer in Betracht gekommen, die aber den Verkehrsverstoß abgestritten hätten. Da sie niemanden zu Unrecht bzw. nicht mehrere Familienmitglieder habe beschuldigen wollen, was in der Familie kritisch gesehen worden wäre, habe ihr der sachbearbeitende Polizeibeamte geraten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und ihre Aussage abgekürzt zu Protokoll genommen. Hätte Sie anhand des Fotos den Fahrer zweifelsfrei identifizieren können, hätte sie die gegebenen Umstände direkt mit diesem klären können.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 verpflichtete die Beklagte die Klägerin gestützt auf § 31a StVZO, bis zum 15. Juni 2019 ein Fahrtenbuch für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und ein e[…]


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