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Prozeßkostenhilfeablehnung bei einstweiliger Ablehnung – sofortige Beschwerde

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BUNDESGERICHTSHOF
Az: XII ZB 1/03
Beschluss vom 23.02.2005

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – wies den Antrag der Antragstellerin, Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 Euro monatlich durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom 24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hinweis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 38 veröffentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung, die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei nach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofortige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage analoger Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen zugelassen hat.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und auch im übrigen zulässig.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 – XII ZA 6/04 – FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 – V ZB 40/02 – FamRZ 2003, 671). D[…]


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