Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugzeitenänderungen – Unterrichtung des Fluggastes über Änderung der Flugzeiten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Nürnberg – Az.: 19 C 7200/18 – Urteil vom 23.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.08.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an … und …, vertreten durch den Kläger und …, jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nummer 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2014 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 295/91 (nachfolgend Fluggastrechteverordnung).

Der Kläger, dessen Ehefrau … und die gemeinsamen minderjährige Kinder … verfügten für den Flug am 03.08.2018 von Nürnberg nach Rhodos über betätigte Buchungen. Der Kläger hatte zuvor bei dem Reiseveranstalter FTI eine Flugpauschalreise nach Rhodos für sich und seine Familie gebucht. Planmäßig sollte der Flug am 03.08.2018 um 5.00 Uhr starten und um 8.55 Uhr in Rhodos landen. Insoweit wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Jedenfalls am 21.07.2018 informierte die Beklagte per E-Mail, insbesondere den Kläger und seine Familienangehörigen, dass der Flug auf denselben Tag, aber erst um 18.05 Uhr Abflugszeit verlegt wurde. Auf die Anlage K 3 wird insoweit Bezug genommen.

Zwei Tage zuvor, am 19.07.2018, versuchten entweder der Kläger oder ein Familienmitglied des Klägers auf der Homepage der Beklagten eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen. Dabei wurde auf der Homepage die geänderte Flugzeit bereits angezeigt. Die Beklagte hatte bereits intern am 25.05.2018 die Flugplanänderung beschlossen und die Reiseveranstalter am 28.05.2018 per E-Mail-Schreiben darüber informiert. Auf die Anlage B 3 wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger hatte seine Reise unter Vermittlung des Reisebüros … gebucht. Jedenfalls am 20.7.2018 gegen 9.17 Uhr informierte der Reiseveranstalter FTI das Reisebüro … über die geänderten Flugzeiten.

Die Flutstrecke zwischen Nürnberg und Rhodos beträ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv