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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsuntersagung bei nicht genehmigter gewerblicher Nutzung eines Grundstücks

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Verbot der ungenehmigten gewerblichen Nutzung von Immobilien
In einem kürzlich ergangenen Urteil wurde festgestellt, dass die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ohne entsprechende Genehmigung nicht zulässig ist. Einem Kläger, der bereits in der Vergangenheit gegen die Bestimmungen verstoßen hatte, wurde die Nutzung seines Grundstücks untersagt, da er die Vorschriften zur Änderung der Nutzungsart ignoriert und ohne Genehmigung ein Lager und eine Abfallbehandlungsstätte auf dem Grundstück eingerichtet hatte. Trotz stillschweigender Duldung der Nutzungsänderung seitens der Behörden wurde entschieden, dass die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Grundstücks fehlt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: W 4 K 19.450 >>>

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Nicht genehmigte Nutzung und fehlende Mitwirkung
Die Justiz betonte, dass der Kläger trotz ausreichender Zeit und Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen keine Initiative zur Anforderung einer Baugenehmigung zeigte. Dem Kläger war bereits aus früheren Erfahrungen bewusst, was die Folgen einer Nutzungsuntersagung sind, dennoch stellte er keinen formellen Bauantrag, um diese abzuwenden. Darüber hinaus wurde er als Störer eingestuft und verpflichtet, die Maßnahmen der Behörden zu dulden.
Unklare Rechtsgrundlage und fehlende Baugenehmigung
Der Fall verdeutlichte, dass die Änderung der Nutzung eines Grundstücks ohne gültige Baugenehmigung nicht toleriert wird. Trotz der Anmerkungen des Klägers zu seiner gewerblichen Tätigkeit, der Handel mit gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, war eine abschließende Beurteilung aufgrund der unvollständigen Informationen nicht möglich. Die Nichtbeantragung einer Baugenehmigung stellte einen Verstoß gegen materielles Recht dar, unabhängig von den Vorschriften über die Genehmigungspflicht.
Ermessensspielraum und Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung
Das Gericht betonte, dass die Untersagung der Nutzung, obwohl sie das Ermessen der Behörden impliziert, verhältnismäßig und angemessen ist. Die Beantragung einer Baugenehmigung wäre nicht nur eine Formalität, sondern ein notwendiger Schritt zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Ohne offensichtliche Genehmigungsfähigkeit kann eine Nutzung, die formal rechtswidrig ist, nicht geduldet werden.
Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit
Letztendlich wurde die Kostenverteilung unter Berücksichtigung des Schwerpunkts des Bescheids, nämlich der Nutzungsuntersagung und de[…]


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