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Betriebsbedingte Kündigung – Anforderungen an unternehmerische Entscheidung

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ArbG Leipzig – Az.: 3 Ca 1365/18 – Urteil vom 03.05.2019

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 27.04.2018, dem Kläger am 30.04.2018 zugegangen, zum 30.11.2018 beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur Rechtskraft einer Entscheidung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Key Account Manager DBS West 2 weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.103,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.

Der am … geborene, …. Kläger ist seit dem 01.01.1992 bei der Beklagten, die mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. d. § 23 KSchG beschäftigt und bei der ein Betriebsrat besteht, als Arbeitnehmer im Außendienst mit der Bezeichnung Key Account Manager im Zuständigkeitsbereich DBS West 2 tätig. Der Kläger übt seine Tätigkeit vereinbarungsgemäß vom Home Office aus, wobei sich ein Großteil des Betreuungsbereichs in diesem Bereich befindet. Auf den Arbeitsvertrag vom 11.11.1991 (Bl. 91 d. A.) und den Änderungsvertrag vom 23.04.2015 (Bl. 93 d. A.) wird verwiesen. Die Bruttomonatsbezüge des Klägers beliefen sich im Jahr 2017 auf 7.775,99 EUR.

Mit Schreiben vom 26.01.2018 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.2018 gekündigt. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.05.2018 – 11 Ca 524/18 – wurde festgestellt, dass die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam war. Mit Schreiben vom 27.04.2018, dem Kläger am 30.04.2018 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 30.11.2018.

Dem Betriebsrat war am 13.04.2018 eine Anhörung zu der beabsichtigen Kündigung des Klägers vom 27.04.2018 per Mail (Bl. 75 d. A.) übermittelt worden. Dieser fasste am 17.04.2018 den Beschluss (Bl. 76 d. A.), der Kündigung zu widersprechen.

Der Kläger hält die Kündigung vom 27.04.2018 für unwirksam, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Allein die Zusammenlegung der Bereiche DBS und CBS belege nicht, dass sein Arbeitsplatz weggefallen sei. Auch aus der Aussage der Beklagten, die Zahl der Key Account Manager von zwölf auf sieben zu reduzieren, ergebe sich nicht der Wegfall eines ganzen Arbeitsplatzes, da die Arbeit auf andere Bereiche verteilt werde könne. Außer ihm habe niemand der durch die Umstrukturierung betrof[…]


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