Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 29/21 – Beschluss vom 25.02.2021
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2020, Az. 306 O 204/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der bedingungsgemäße Versicherungsfall gemäß Ziffer 2 der Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) gemäß den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RKS 2014 (T-D) (Anlage K8) vorlag, weil die Klägerin von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen war und die planmäßige Beendigung der versicherten Reise dadurch für sie nicht zumutbar war, so macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage keine Ansprüche geltend, die vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) umfasst sind.
Gemäß Ziffer 5 VB-RKS 2014 (T-D) umfasst die Urlaubsgarantie die folgenden Leistungen im Versicherungsfall:
„…
2. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen erstattet die [Beklagte] den versicherten Reisepreis. Bei Abbruch in der zweiten Hälfte der Reise (spätestens ab dem 9. Reisetag) oder bei einer Unterbrechung der Reise entschädigt die [Beklagte] die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen.
…
3. Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung
Müssen Sie eine Rundreise oder Kreuzfahrt unterbrechen, ersetzt die [Beklagte] die notwendigen Beförderungskosten, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe zu gelangen. …“
Voraussetzung für eine Erstattung des Reisepreises gemäß Ziffer 5 Abs. 2 VB-RKS 2014 (T-D) ist ein „Abbruch“ der Reise durch die Klägerin. Der Begriff des Reiseabbruchs ist dabei als vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung zu verstehen[…]