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Betriebsratsanhörung bei Wartezeitkündigung

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Anforderungen an eine Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei Wartezeitkündigungen
In dem gegebenen Fall, der eine Wartezeitkündigung zum Thema hat, verhandelte sich der Vorfall vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 66/20). Dabei stand die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Zentrum der Diskussion. Die Klägerin, eine Erzieherin, hatte sich auf eine Vollzeitstelle in einer Kindertagesstätte beworben und bekam zwei Kündigungen innerhalb der Wartezeit. Die Kernfrage dabei: Waren die Anhörungen des Betriebsrats rechtmäßig durchgeführt worden?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 66/20 >>>

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Berücksichtigung von Bewertungsaspekten in der Anhörung
Die Klägerin beklagte, dass der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Ihrer Ansicht nach hätte der Arbeitgeber dem Betriebs rat wichtige Informationen, wie etwa seine Bewertung ihrer Arbeitsleistungen, mitteilen sollen. Darüber hinaus hätte der Arbeitgeber auch Auskunft geben müssen, dass er der Klägerin bei der Einstellung versprochen hatte, sie primär im Elementarbereich einzusetzen.
Die Wichtigkeit der korrekten Unterzeichnung von Kündigungsschreiben
Ein weiterer Punkt, der von der Klägerin hervorgehoben wurde, war die fehlende Vollmacht, die beiden Kündigungsschreiben beizufügen. Eine der Kündigungen wurde lediglich von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet, während die andere gar nicht von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wurde. Hier stellte sich die Frage, ob dies die Gültigkeit der Kündigungen beeinflusst.
Das Arbeitsgerichts-Urteil und die Berufung der Klägerin
Das Arbeitsgericht wies die Klage der Klägerin ab, da es der Ansicht war, dass die erste Kündigung, die ausgesprochen wurde, wirksam war und dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt war. Die Klägerin legte jedoch Widerspruch gegen dieses Urteil ein und bestand darauf, dass ihre Arbeitsaufgaben vom Betriebsrat nicht richtig eingeschätzt worden waren.
Die Rechtfertigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber verteidigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bestritt die Behauptungen der Klägerin. Er argumentierte, dass der Betriebsrat aufgrund seiner Erfahrungen und der jeweiligen Stellenbeschreibungen wüsste, welche Aufgaben eine Erzieherin zu erfüllen hat. Außerdem könne der Arbeitgeber während der Wartezeit grundsätzlich frei kündigen, solange der[…]


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