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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feiern trotz Arbeitsunfähigkeit – Kündigung

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Zusammenfassung:

Kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer durch einen durch den Arbeitgeber engagierten Privatdetektiv dabei erwischt wird, wie er, während des Zeitraumes seiner Arbeitsunfähigkeit, auf einer Party Alkohol trinkt und als Diskjockey tätig ist? Welche Anforderungen sind im vorliegenden Fall an eine Kündigung zu stellen? Ist eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers notwendige Voraussetzung einer Kündigung?

Arbeitsgericht Köln – Az: 2 Ca 4192/13 – Urteil vom 12.02.2014

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 5.120,- Euro

Tatbestand
Der am 01.05.1967 geborene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.05.2008 bei der Beklagten, die ca. 250 Arbeitnehmer beschäftigt, als … in der DJ-Abteilung beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden beträgt sein Bruttomonatsgehalt 1.280,- Euro.

Der Kläger ist nebenberuflich als Discjockey tätig.

Der Kläger war vom 23.04.2013 bis zum 03.05.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

In der Nacht vom 30.04.2013 auf den 01.05.2013, dem Geburtstag des Klägers, war der Kläger unter dem Namen “ … “ in der Halle 6 in Köln als Discjockey tätig. Er stand mehrere Stunden hinter dem in DJ-Pult, machte Musik und konsumierte Alkohol. Zu der öffentlichen Veranstaltung wurde über so genannte … öffentlich eingeladen.

Die Beklagte wurde auf diese Veranstaltung aufmerksam und beauftragte einen Privatdetektiv, den Kläger während der Veranstaltung zu observieren.

Mit Schreiben vom 03.05.2013 kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht.

Mit seiner am 24.05.2013 eingegangenen Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Weder läge ein wichtiger Grund noch eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung vor. Bei der Veranstaltung habe es sich um seine eigene rein private Geburtstagsfeier gehandelt. Zudem sei er nicht wegen körperlicher Beschwerden krankgeschrieben gewesen. Er habe vielmehr an den gesundheitlichen Folgen des Mobbings auf seiner Arb[…]


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