Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 88/21 – Urteil vom 23.11.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.03.2021 – 3 Ca 354/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.
Der im Februar 1959 geborene Kläger nahm am 13.04.2015 bei der beklagten Verkehrsgesellschaft eine Beschäftigung als Busfahrer auf. Die Beklagte betreibt verschiedene Buslinien und unterhält außerhalb ihres Hauptsitzes 3 Betriebshöfe. Der Kläger war dem Betriebshof R.-D. zugeordnet, an dem etwa 45 Busse und 55 Fahrer stationiert sind. Dort befindet sich eine Werkstatt mit einem Meister und 4 Gesellen. Leiter dieses Betriebshof ist Herr N., dem die Busfahrer fachlich und disziplinarisch unterstellt sind. Als Einsatzleiter ist dort u. a. Herr N. tätig.
Der Kläger hatte zeitweise den Vorsitz des Betriebsrats inne. Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2019 wurde er als Ersatzmitglied gewählt. In dieser Funktion nahm er zuletzt am 29.01.2020 an einer Betriebsratssitzung teil. Gegenüber dem Betriebsrat erklärte er, ab dem 11.03.2020 nicht mehr für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen.
Im September 2020 verhandelte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur Anpassung der tariflichen Anwendungsvereinbarung zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg-Vorpommern (TV-N M-V). An den Verhandlungen nahmen regelmäßig jeweils 2 Beschäftigte der einzelnen Betriebshöfe als Mitglieder der Tarifkommission teil. Für den Betriebshof R.-D. sollten nach Abstimmung mit der Gewerkschaft Frau C. G. und Herr H. D. an den Tarifverhandlungen teilnehmen. Frau G. war jedoch zeitweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig und konnte deshalb zur Verhandlungsrunde am 16.09.2020 nicht erscheinen.
Am 14.09.2020 rief der Kläger zu einer Gewerkschaftsversammlung auf, bei der er gegen 19:00 Uhr zum nachrückenden Mitglied der Tarifkommission gewählt wurde. Aufgrund dessen beantragte er am darauf folgenden Tag nach Ende des 1. Dienstteils gegen 08:40 Uhr bei dem Einsatzleiter N. eine Freistellung für die Tarifverhandlungen am 16.09.2020. Das lehnte Herr N. unter Hinweis auf einen Mangel an Personal und wegen fehlender gesetzlicher Grundlage ab. Daraufhin fragte der Kläger bei dem Betriebsratsmitglied T. wegen einer Übernahme des 2. Dien[…]