OLG Hamm – Az.: I-9 U 8/18 – Urteil vom 10.05.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin 25 % der weiteren künftigen materiellen sowie – unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von 75 % – die zukünftigen, derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 14.10.2015 im D-Stadtpark zu ersetzen hat, jedoch nur, soweit derartige Ansprüche einen Betrag in Höhe von 2.750,00 EUR übersteigen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die darüber hinausgehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, hat hingegen im Übrigen keinen Erfolg.
1.
Die Beklagte, welche unstreitig Halterin des hier beteiligten Hundes „X“ ist, ist der Klägerin gegenüber dem Grunde nach aus §§ 833 S. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB, vor allem aber auch aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, allerdings wegen Eigenverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB nur zu einer Haftungsquote von 25 %.
a.
Vorab sei bemerkt, dass hinsichtlich der Haftung der Beklagten und des Haftungsumfanges nicht etwa ein einwendungsausschließendes Anerkenntnis der Beklagten im Zusammenhang mit der unstreitig vorgerichtlich erbrachten Zahlung von 4.000,- EUR anzunehmen ist. Es ist – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat – weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Zahlung mit irgendeinem rechtsgeschäftlichem Verpflichtungswillen und nicht nur – wie unter den gegebenen Umständen von vornherein naheliegend – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist.
b.
Zunächst kommt es für die Frage, ob sich bzgl. der von der Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Ereignisses vom 14.10.2015 im D-Stadtpark erlittenen, durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Bl. 9 ff. GA) hinreichend belegten, im Urteilstatbestand i.ü. auch als unstreitig aufgeführten Verletzungen[…]