Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Mieter muss Wohnung nach gewerblicher Untervermietung räumen.
Ein Mieter hat seine Wohnung gewerblich untervermietet und dadurch erhebliche Einnahmen erzielt. Der Vermieter hat ihn daraufhin abgemahnt und schließlich das Mietverhältnis gekündigt. Der Mieter weigert sich jedoch, die Wohnung zu räumen. Der Fall landete vor Gericht, welches die Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter bestätigte.

Der Mieter hatte seit Februar 2018 fast ständig mindestens drei Zimmer seiner Wohnung an immer wieder wechselnde Personen untervermietet, ohne die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Zuletzt hatte er sogar fünf Zimmer untervermietet und dafür pauschal 500 Euro pro Zimmer verlangt. Durch die Untervermietungen erzielte er erhebliche zusätzliche Einnahmen.

Der Vermieter mahnte ihn daraufhin ab und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos, da eine gewerbliche Untervermietung ohne Genehmigung nicht erlaubt ist. Der Mieter weigerte sich jedoch, die Wohnung zu räumen. Das Gericht bestätigte nun die Räumungsklage des Vermieters und urteilte, dass eine unerlaubte gewerbliche Untervermietung ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei. Der Mieter muss die Wohnung nun räumen und geräumt an den Vermieter herausgeben.

AG Berlin-Mitte- Az.: 17 C 281/22 – Urteil vom 15.03.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Mietwohnung in der S… Allee … B., 4. Obergeschoss mitte und rechts, bestehend aus 4,5 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad, Diele, Balkon und einem Kellerraum mit der Nr. 15 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar

– hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000,00 Euro

– hinsichtlich der Kosten i.H.v. 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Wohnungsvermieterin die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.

Mit Mietvertrag für Wohnräume vom 09.10.2010 mietete der Beklagte von der Klägerin die im Hause S… Allee … B., im 4.OG gelegene Wohnung, bestehend aus 4 ½ Zimmern nebst Küche, Bad, Toilette, Dielen, Balkon und einem Kellerraum zur Benutzung als Wohnraum.

Der monatlich vom Beklagten zu entrichtende Nettokaltmietzins beläuft sich gemäß § 4 Ziffer 3 des Mie[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv