Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall beim Zurücksetzen auf einem Parkplatz – Haftungsverteilung?

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs in der Parkgasse gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht. Grundsätzlich ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht.
Streitig ist allerdings, inwieweit der Anscheinsbeweis greift, wenn es infolge Rückwärtsfahrens auf einem Parkplatz zu einem Zusammenstoß kommt und eines der beteiligten Fahrzeuge bereits stand.
Nach einer Ansicht ist der gegen den Rückwärtsfahrenden sprechende Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen bereits dann erschüttert, wenn das betreffende Fahrzeug zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte. Dies wird damit begründet, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr bestehe, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren könne. Diese spezifische Gefahr realisiere sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen komme und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht werde. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer habe angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern sei nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre.
Nach anderer Auffassung gilt der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. Es besteht auch dann noch ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren, wenn das Fahrzeug erst kurzzeiti[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv