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Bauprozess – Erforderlichkeit einer Bauteilöffnung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 42/17 – Urteil vom 28.05.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen klarstellend teilweise wie folgt abgeändert:

Soweit eine Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der

„Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems sowie der Vorflutkästen “ festgestellt wurde, heißt es stattdessen

„Instandsetzung des Wärmedämmverbundsystems“.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet.

1.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit der Klage bejaht. Dies wird von der Beklagten im Rahmen der Berufung auch nicht angegriffen.

2.

Das Landgericht hat der Klägerin einen Kostenvorschussanspruch gem. §§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 Nr. 2, 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 631 BGB in Höhe von 29.522,66 Euro zugesprochen. Diesem Betrag hat es folgende einzelnen Forderungspositionen zugrunde gelegt:

1. Feuchteschäden im Zusammenhang mit

Wassereintritt in die Wohnung R…

a) Gemeinschaftseigentum der Klägerin 2.357,43 EUR

b) Schadensersatz Wohnung R… 450,00 EUR

2. Vorflutkästen / Wärmedämmverbundsystem     7.567,00 EUR

3. Brüstungsbleche an Dachabdeckung 2.178,10 EUR

4. Wohnungseingangstüren 8.593,00 EUR

5. Regenentwässerungsleitung 2.668,60 EUR

6. Gutachterkosten 6.161,63 EUR

Summe 29.522,66 EUR

Die Beklagte greift mit ihrer Berufung ihre Verurteilung zur Zahlung hinsichtlich der vorstehenden Positionen 1, 2 und 5 an, wobei sie hinsichtlich der Position 2 eine Abänderung insoweit begehrt, als der Klägerin insoweit ein Betrag von mehr als 3.866,97 Euro zugesprochen wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

3.

Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gem. §§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 BGB in Höhe von 2.357,43 Euro und weitere 450,- Euro zur Beseitigung der Schäden und Mängel wegen der in die Wohnung der Eigentümer R… eingetretenen Feuchtigkeit zugesprochen.

Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Soweit in diesem Urteil die Vorschriften des BGB genannt si[…]


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