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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Anlage: Beseitigungsanspruch bzgl. eines Apfelbaums

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AG Pinneberg, Az.: 60 C 2/16, Urteil vom 21.06.2016

Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf der Terrasse der Erdgeschosswohnung ………gepflanzten Apfelbaum, wie er auf der Anlage K3 mit einem Kreuz markiert ist, zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Beseitigung eines Apfelbaums.

Symbolfoto: Leonid Tit/Bigstock

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ……… Sie sind benachbarte Eigentümer der Erdgeschosswohnungen Nr. 3 und Nr. 2. Der Gebäudeteil mit der Wohnung des Klägers ist etwas höher und nach vorne hin versetzt gebaut, aus seinem seitlichem Wohnzimmerfenster ergibt sich daher ein Blick über den Außenbereich der Wohnungseigentumsanlage hinweg bis zur Elbe (vgl. Anlage K2, Bl. 6 d.A., bzw. Anlage B3, Bl. 16 d.A.). Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die Anlage B1 verwiesen, wobei sich der streitgegenständliche Apfelbaum rechts von der auf der Fotografie im ausgefahrenem Zustand abgebildeten, orangenen Markise vor dem Wohnzimmerfenster der Wohnung des Beklagten befindet; im rechten Bereich der Fotografie mit heruntergelassenen braunen Rollläden sind die Wohnzimmerfenster der Wohnung des Klägers zu sehen.

Weiter wird auf die mit der Anlage K3 vorgelegte Kopie eines Ausschnittes des Aufteilungsplans zur Teilungserklärung hingewiesen, auf der der etwaige Standort des Apfelbaums vom Kläger mit einem Kreuz eingezeichnet wurde. Die Einzeichnung der mit einem großen Kreuz versehenen, im Außenbereich mit einer Doppellinie mit schraffiertem Zwischenraum abgegrenzten Fläche, gehört dabei unstreitig nicht zum Aufteilungsplan (vgl. insoweit auch die etwas abweichende ergänzende Einzeichnung auf der Kopie des Aufteilungsplans auf Seite 3 des Anlagenkonvoluts K6, Bl. 55 d. A.).

Die Teilungserklärung vom 3.9.1968, auf […]


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