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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkauf Abfüllmaschine – Gewährleistungsausschluss und Vertragsrücktritt

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AG Eilenburg, Az.: 11 C 790/14, Urteil vom 19.11.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.963,10 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Kaufpreisrückzahlung.

Am 24.06.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten eine gebrauchte Kolbenfüllmaschine vom Typ „Frey Oscar Kolbenfüller – 20 Liter“ zum Preis von insgesamt 2.963,10 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag (K 1) verwiesen und nachfolgend Bezug genommen. Den Kaufpreis entrichtete der Kläger sogleich bei Vertragsabschluss in bar.

Anfang Juli 2014 traf die Maschine im Betrieb des Klägers in Hannover ein. Bereits einen Tag später meldete sich der Kläger bei der Beklagten und teilte mit, dass die Maschine nicht funktioniere. Beim Einschalten – so der Kläger – käme es zu einem Kurzschluss.

Der Kläger ließ die Maschine bei einer Fa. T begutachten. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf deren schriftliche Stellungnahme vom 09.07.2014 (K 2) verwiesen.

Am Vormittag des 10.07.2014 erschien der Geschäftsführer der Beklagten, M. S., mit einem Angestellten namens F, beim Kläger, um sich die Maschine anzuschauen. Der Zeuge F änderte etwas an der Elektrik (Stromanschluss). Danach wurde ein kurzer Probelauf durchgeführt. Anschließend reisten beide weiter zu einem anderen Kunden.

Noch im Verlauf desselben Tages meldete sich der Kläger erneut beim Geschäftsführer der Beklagten und erklärte, dass die Maschine immer noch nicht richtig funktioniere. Daraufhin erschienen der Geschäftsführer der Beklagten und sein Mitarbeiter am Nachmittag nochmals beim Kläger.

Die Maschine war zwischenzeitlich von Angestellten des Klägers mit Frischkäse befüllt und in Betrieb genommen worden. Allerdings lief der Frischkäse unten heraus. Die Ursache dafür konnten der Geschäftsführer der Beklagten und sein Mitarbeiter nicht sogleich klären. Ihnen war lediglich klar, dass hier irgendetwas nicht stimmt.

Der Geschäftsführer der Beklagten zeigte dem Kläger auf seinem Handy ein Bild von einem ebenfalls gebrauchten, aber größeren 30-Liter-Kolbenfüller und bot an, im Austausch und gegen Zahlung weiterer 800,00 € könne der Kläger diesen bekommen. Damit war der Kläger einve[…]


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