AG Brandenburg – Az.: 31 C 249/17 – Urteil vom 14.06.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger zu 1.) und 2.) haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 05.07.2018 auf 586,04 Euro und seit dem 06.07.2018 auf 752,68 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um Ansprüche aus einem Wohnungsmietvertrag.
Die Kläger waren Mieter, die Beklagten – als GbR – Vermieter einer im Erstbezug frisch renovierten 3-Raum-Wohnung, gelegen im Vorderhaus, Erdgeschoss Mitte, …straße 9 in 14… B…. Beginn des Mietverhältnisses war der 01.04.2016. Es endete zum 30.04.2017. Die Wohnung hat eine Größe von ca. 73,34 m². Zudem verpflichteten sich die Kläger an die Beklagten eine Kaution in Höhe von 1.320,12 Euro zu zahlen. Diese Mietkaution wurde dann auch unstreitig von den Klägern geleistet.
Der Mietvertrag enthält unter § 6 Abs. 3 eine Klausel, der zufolge bei Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter sich wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis aus der Kaution befriedigen kann.
Zudem wurde unter § 12 Abs. 3 des Mietvertrages vereinbart, dass die Kläger als Mieter die Schönheitsreparaturen tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag – Anlage K 1 (Blatt 4 bis 7 der Akte) – verwiesen.
Vor dem Einzug der Kläger/Mieter in diese Wohnung zum 01. April 2016 war diese unstreitig von den Beklagten/Vermietern frisch renoviert und weiß gestrichen worden, insbesondere auch die Türblätter und Türzargen/-rahmen.
Zum 27. April 2017 zogen die Kläger/Mieter dann wieder aus dieser Wohnung aus. Das Mietvertragsverhältnis endete sodann zum 30. April 2017.
Vor ihrem Auszug aus der Wohnung strichen die Kläger/Mieter zwar die Wände der Wohnung weiß, jedoch unstreitig nicht die Türblätter und auch nicht die Türrahmen bzw. Türzargen.
Mit E-Mail vom 03. Mai 2017 (Blatt 43 Akte) teilte die Beklagtenseite den Klägern/Mietern mit, dass bezugnehmend auf die Wohnungsabnahme vom 27. April 2017 die Beklagten/Vermieter nach erfolgter Prüfung mitteilen würden, dass die Türen und die Türzargen rein weiß an sie (die Kläger) übergeben worden seien und die nunmehrigen Verfä[…]