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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugpreisrückerstattung nach Kündigung des Flugvertrages

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AG Köln, Az.: 126 C 431/15, Urteil vom 10.02.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Rückerstattung des Flugreisepreises nach erfolgter Kündigung.

Die Klägerinnen buchten am 28.11.2014 über die Webseite der Beklagten einen Flug von Köln/Bonn über München nach New York und den Rückflug von New York nach Frankfurt zu einem Gesamtpreis von 1.158,66 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 zur Akte gereichte Kopie der Buchungsbestätigung (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

Unter Ziff. 5.1.3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien geworden ist, heißt es:

„Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchung oder Stornierungen. Die einzelnen Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen.“

Im Rahmen des Buchungsvorganges wählten die Klägerinnen unter mehreren von der Beklagten angebotenen Tarifen, den für diesen Flug günstigsten sog. „Economy Basic“ Tarif durchsetzen eines Häkchens bei dem entsprechenden Preis. Für diesen Tarif war angezeigt, dass eine „Erstattung“ für den Fall, dass die Reise nicht angetreten werde, nicht enthalten sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Screenshot (Bl. 53 d.A.) und die insoweit unbestrittenen Ausführungen der Beklagten (Bl. 53, 54 d.A.) Bezug genommen.

Vor Beginn der Reise „stornierten“ die Klägerinnen den Flug bei der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 zur Akte gereichte Kopie der Stornierungsbestätigung (Bl. 5 d. A.) verwiesen. Die Beklagte erstattete den Klägerinnen daraufhin einen Betrag in Höhe von insgesamt 214,08 EUR für ersparte Steuern und Gebühren. Eine weitere Erstattung erfolgte nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben forderten die Klägerinnen die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.06.2015 erfolglos auf, den verbleibenden Gesamtreisepreis auszuzahlen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stehe aufgrund der Stornierung gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf Erstattung des volle[…]


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