Was ist eine Kündigungsschutzklage und wie funktioniert sie?
Arbeitnehmer, die seit mehr als sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, werden im Falle einer Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert. Bereits aus § 1 Kündigungsschutzgesetz (kurz KSchG) ergibt sich, dass eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt sein darf. Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Bei kleineren Betrieben kann ebenfalls Kündigungsschutzklage erhoben werden, eine Kündigung darf in diesen Fällen nicht treuwidrig sein. Doch die Anforderungen an eine Kündigung sind in diesen Fällen wesentlich niedriger.
Kündigungsschutzklage aufgrund des § 4 KSchG
Der Schock ist meist groß, wenn man die Kündigung erhalten hat. Mit der Kündigungsschutzklage gibt es jedoch die Möglichkeit, sich gerichtlich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Foto: Kaspars Grinvalds/Bigstock
Viele Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, fragen sich, ob sie sich damit abfinden müssen, oder ob es einen Weg gibt, gegen die Kündigung vorzugehen. Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist vereinfacht ausgedrückt ein „Widerspruch“ gegen eine Kündigung. Diese Klageform dient dazu, Arbeitnehmern die Gelegenheit zu geben, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich einwandfrei beendet wurde.
Dabei muss jedoch eine Frist beachtet werden: Denn die Kündigungsschutzklage muss innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung vom Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Kündigungsschutzklage verspätet erhoben und liegt daneben ein Verschulden für die Verspätung von Seiten des Arbeitnehmers vor, gilt die Kündigung als wirksam.
Bei fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklagen gilt die Schriftform: Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich eingereicht werden. Sollte die[…]