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Verkehrsunfall zwischen Kfz und Kind – zu nah an Fahrbahn stehend

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LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 357/16 – Urteil vom 21.06.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für sämtliche materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014 in K. im Umfang von 80 % aufzukommen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger oder Versicherungen übergegangen sind oder übergehen und die immateriellen Schäden von dem einheitlich zugesprochenen Schmerzensgeld noch nicht erfasst sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall am 5. Juni 2014 gegen die Beklagten geltend.

An diesem Tag befand sich der zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alte Kläger (geboren am 11. März 2003) gegen 7.45 Uhr als Fußgänger auf dem Weg zur Schule. Er stand an einer Kreuzung in K. an der dortigen Fußgängerampel auf der südlichen Seite, d.h. auf der Gehwegseite der Hauptpost.

Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten, PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen … aus Richtung T.Straße kommend in Richtung Hauptpost die L.-straße. Im Kreuzungsbereich, unmittelbar nach der Fußgängerampel, kam es zum Kontakt zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) und dem Kläger. Das Kraftfahrzeug stieß mit dem rechten vorderen Kotflügel (vgl. Bild, Bl. 187 d.A.) gegen das linke Bein des Klägers. Die Lichtzeichenanlage zeigte für die Beklagte zu 1.) grün.

Der Kläger wurde in Folge des Kontaktes mit dem Fahrzeug auf den Boden geschleudert und erlitt eine Fraktur des linken Unterschenkels (dislozierter Aitken I-Fraktur der distalen Tibia und dislozierter distaler Fibulaschaftfraktur), eine Weichteilverletzung dritten Grades und eine Brustkorbprellung. Die Beklagte zu 1.) fuhr nach dem Kontakt noch ca. 22 Meter geradeaus weiter und kam dort am Fahrbahnrand zum Stehen. Der Kläger wurde noch am Unfallort medizinisch versorgt und in ein Klinikum verbracht. Im späteren Verlauf waren mehrere Operationen erforderlich und der Kläger war vom 5. Juni bis 16. Ju[…]


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