LG Mannheim – Az.: 9 O 23/16 – Urteil vom 03.11.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.998,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 499,80 EUR seit 02.06.2013, seit 02.12.2013 und seit 02.06.2014 und zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 499,80 EUR seit 02.12.2014, seit 02.06.2015 und seit 23.12.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 499,80 EUR zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin am 01.12.2016 weitere 499,80 EUR zu zahlen, am 01.06.2017 weitere 499,80 EUR, am 01.12.2017 weitere 499,80 EUR und am 01.06.2018 weitere 499,80 EUR.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11,90 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2014 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 17,85 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2015 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Symbolfoto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com)
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus einem sog. „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ geltend.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche und vermietet Videotechnik- und Alarmanlagen mit Fernüberwachung vornehmlich an gewerbliche Kunden. Der Beklagte betreibt in O… eine Arztpraxis.
Die Parteien schlossen am 17.12.2012 eine als „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ bezeichnete Vereinbarung. Ausweislich des Vertrages mietete der Beklagte ein Alarmanlagenbasispaket mit einem Passiv-Infrarotbewegungsmelder (Kurzbezeichnung: PIR), einem 4-Tasten-Handfunksender (Kurzbezeichnung: HFS) und einem Brand- bzw. Rauchmelder (Kurzbezeichnung: RM) für die Dauer von 72 Monaten gegen eine monatliche Mietgebühr von 83,30 EUR brutto. Neben einer einmaligen Einrichtungsgebühr von 178,50 EUR brutto vereinbarten die Parteien ein Entge[…]