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Berufsunfähigkeitsversicherung – Arglistanfechtung bei Falschbeantwortung mündlicher Frage

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 82/19 – Beschluss vom 29.07.2019
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.075,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente in Anspruch; ferner begehrt er die Feststellung, dass der Vertrag ungeachtet einer von der Beklagten erklärten Anfechtung wirksam fortbesteht.

Im April 2011 beantragte der Kläger, der von Beruf Maschinen- und Anlagenführer ist, den Abschluss des Vertrages. In dem Antragsformular wurde unter Nr. 2a) folgende Frage gestellt, zu der die Antwort „nein“ angekreuzt ist:

„2.a) Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?“

Tatsächlich hatte der Kläger allerdings schon über einen Zeitraum von etlichen Jahren gelegentlich Amphetamine konsumiert; im Jahre 2007 war ihm wegen dieses Konsums die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen worden.

Die Beklagte nahm den Antrag an. Die monatlich zu zahlende Prämie betrug 30,- EUR, die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Rente monatlich 441,17 EUR.

Im August 2015 beantragte der Kläger Leistungen bei der Beklagten, weil er aufgrund einer bipolaren affektiven Psychose und depressiver Phasen seit Januar 2015 berufsunfähig sei.

Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erklärte mit Schreiben vom 18.03.2016 die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung sowie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger verschiedene Vorerkrankungen nicht angegeben habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von 32 Monaten (Januar 2015 bis August 2017) begehrt sowie ferner die Feststellung, dass der Vertrag wirksam fortbestehe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 544 ff. der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA) erneut die Anfechtung erklärt (S. 6 des Schriftsatzes), weil sich aus den vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Unterlagen sein früherer Amphetaminkonsum entnehmen ließ.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe ihre auf den Vertragsschluss ge[…]


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