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Rechtsanwälte Kotz GbR

Qualifizierter Rotlichtverstoß

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AG Detmold – Az.: 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18 – Urteil vom 20.02.2019

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von 245,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewandte Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 11 Abs. 6, 48 Nr. 5 FZV, 24, 25 StVG, 132.3 BKat, 174 BKat, 4 Abs. 1 BKatV, 19 OWiG.
Gründe
I.

Im Verkehrszentralregister ist zu dem Betroffenen folgende Eintragung erfasst:

Mit Bußgeldbescheid des Kreises Lippe vom 31.08.2016, rechtskräftig seit dem 27.09.2016, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 70,- Euro wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h festgesetzt.

II.

Der Betroffene befuhr am 29.07.2018 um 09:09 Uhr mit einem PKW Smart, amtliches Kennzeichen LIP aus Richtung Lage kommend die Lagesche Straße in Oerlinghausen-Helpup. Vor Ort galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

In Höhe der Kreuzung zur C ist eine Lichtzeichenanlage für Fahrzeuge einschließlich einer Lichtzeichenanlage für Fußgänger installiert. Diese befindet sich aus der Fahrtrichtung des Betroffenen vor der Einmündung C, vor der Lichtzeichenanlage ist eine Haltelinie auf der Fahrbahn aufgebracht. Die Gelbphase der Lichtzeichenanlage beträgt 3 Sekunden. Aufgrund der geraden Straßenführung im Vorfeld der Lichtzeichenanlage ist die Ampelanlage für heranfahrende Fahrzeuge deutlich erkennbar.

Der Betroffene befand sich mit dem von ihm geführten PKW mindestens mehr als zwanzig Meter von der Haltelinie entfernt, als die Lichtzeichenanlage von Gelblicht auf Rotlicht wechselte. Dem Betroffenen, der nicht mehr als 70 km/h fuhr, wäre es bei Beachtung des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Gelb gefahrlos möglich gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und an der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Stattdessen fuhr der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus und überfuhr die Haltelinie, nachdem die Rotlichtphase bereits […]


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