OLG Dresden – Az.: 4 U 1999/21 – Urteil vom 08.03.2022
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.07.2021 – 3 O 2536/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Ziffern 2. und 3. aufgehoben und in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Kranken-/Pflegeversicherung, Versicherungsscheinnummer 0000000000, nicht wirksam geworden sind:
Im Tarif E… die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 um 44,51 € und zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 um 16,27 €.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf bis zu 8.500,00 € festgesetzt und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 3.500,00 €.
Gründe
I. Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
A
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrags bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – V ZR 294/19 – juris). Denn allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge wird nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (so BGH, a.a.O.). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (so BGH a.a.O., Rn. 19).
Da die Beklagte in der Berufung die Beitragserhöhungen zum 01.01.2014 und 01.01.2015 nicht angegriffen hat, kann dahinstehen, ob auch insoweit ein Feststellungsinteresse vorliegt, obwohl die Zahlungsansprüche, die bis zum 31.12.2016 fällig geworden sind, verjährt sind und auch für die Zukunft wegen der unstreitigen Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 sich keine Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben.
B
1.
Dem Kläger stehen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu.
a)
Die Ansprüche auf Rückzahlung der Beiträge, die bis zum 31.12.[…]