Das LAG Köln hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die krankheitsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der aufgrund eines einmaligen Schicksalsschlags (hier eines Schlaganfalles) längerfristig arbeitsunfähig wurde, nicht die Voraussetzungen erfülle, die an eine solche Kündigung gestellt werden. Vielmehr erhöhen sich in einem solchen Fall die Anforderungen an eine Kündigung im Rahmen einer gegenseitigen Interessenabwägung.
LAG Köln
Urteil vom 13.03.2011
Az.: 6 Sa 143310
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln
– 13 Ca 2870/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des seit dem 01.04.2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2010. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 07.09.2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung weder als personenbedingte noch als verhaltensbedingte sozial gerechtfertigt sei. Die Beklagte könne die Kündigung nicht auf eine langfristige Erkrankung des Klägers mit einer ungewissen Zukunftsprognose stützen. Es sei auch nicht interessengerecht, den Kläger noch während seiner unverschuldeten Erkrankung nach einem Schlaganfall Anfang Dezember 2009 zu entlassen. Schließlich könne auch die unterlassene Mitwirkung des Klägers bei der Anfrage nach seinem Gesundheitszustand die Kündigung nicht rechtfertigen, zumal eine vorherige Abmahnung nicht erfolgt sei.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, ein schnelles Handeln sei mit Rücksicht auf die Leitungsfunktion des Klägers geboten gewesen. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vertretungsbefugnis des Apothekers H Ende Februar 2010 abgelaufen sei, habe sie einen Leiter der Krankenhausapotheke bestellen und bei der Behörde beantragen müssen, diesem die Erlaubnis zur Führung der Krankenhausapotheke zu erteilen. Als Folge des schweren Schlaganfalls sei […]