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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit der Haltung größerer Warane in Mietwohnung/Mietshaus

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AG Bielefeld – Az.: 401 C 275/17 – Urteil vom 25.07.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Einfamilienhaus H. in T., bestehend aus acht Zimmern, zwei Küchen, zwei Dielen, zwei Bädern, einer Terrasse, fünf Kellerräumen und das dazugehörige Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2019 eingeräumt.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 04.11.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Hauptsache Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,00 EUR und hinsichtlich der Vollstreckung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren und der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.300,00 EUR wegen der Räumungsvollstreckung und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiste
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung eines zu Wohnzwecken gemieteten Einfamilienhauses wegen in dem Objekt gehaltener Reptilien.

Die Klägerin ist Eigentümerin und die Beklagten Mieter des Einfamilienhauses H. in T.

In § 10 des Mietvertrages ist vereinbart:

„1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters benutzen.

2. Der Mieter hat die Mietsache während der Mietzeit pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr fernzuhalten.“

In § 17 des Mietvertrages heißt es:

„Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters gehalten oder zeitweilig verwahrt werden … . Kleintiere (kleine Vögel, Zierfische o.ä.) unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt nicht.“

Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichem Mietvertrag vom 02.03.2012 (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen.

Anlässlich eines Besichtigungstermins am 21.10.2017 stellte die Klägerin fest, dass in einem Zimmer im Erdgeschoss zwei Warane mit einer Körperlänge von mehr als 1 m frei herumliefen. Ferner befanden sich in dem Zimmer ein Hartplastikgefäß sowie zwei Baumstämme bzw. Korkrollen (das Material ist zwischen den Parteien streitig). Die Tapete löste sich in dem Zimmer teilweise von der Wand. Dass Zimmer verfügt über einen Fußbode[…]


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