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Unterlassungsanspruch des Parkens ohne Parkschein auf gebührenpflichtigem Parkplatz

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AG Nürnberg – Az.: 36 C 7252/18 – Urteil vom 08.07.2019 

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.02.2019 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung zugelassen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin unterhält in der … eine private Parkfläche. Diese stellt sie gemäß ihrer allgemeinen Vertrags- und Einstellbedingungen gegen Gebühr zum Parken zur Verfügung.

Am 11.01.2018 war der PKW VW silber, amtliches Kennzeichen … gegen 14.58 Uhr auf diesem Parkplatz abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein im Fahrzeug ausgelegt war.

Halterin dieses Fahrzeuges war die Beklagte, die als Fahrzeugvermieterin tätig ist. Zum Zeitpunkt des Parkvorganges war dieses Fahrzeug an die Firma … vermietet.

Dieser Umstand wurde der Klägerseite mit Schriftsatz vom 21.12.2018 mitgeteilt.

Mit den Schreiben vom 23.03.2018 und 18.06.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Entgeltes und Schadenersatz auf. Eine Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben.

Die Klägerin trägt vor, der Parkplatz sei als gebührenpflichtig ausreichend kenntlich gemacht worden. Die Beklagte hafte jedenfalls auch als Störerin, insbesondere habe sie den tatsächlichen Fahrer ermitteln müssen. Auch ein einmaliger Parkvorgang begründe bereits die Wiederholungsgefahr.

Am 28.02.2019 erging ein Endurteil des AG Nürnberg mit folgendem Inhalt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht grundsätzlich gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Parkens ohne Parkschein auf dem als gebührenpflichtig ausgezeichneten Parkplatzes der Klägerin in der … zu. Insoweit schließt sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürnberg insoweit an.

II.

Maßgebend für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB ist jedoch, dass eine Wiederholungsgefa[…]


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