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Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif – Erstattungsfähigkeit

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LG Meiningen
Az: 4 S 9/06 (9)
Urteil vom 13.07.2006
Vorinstanz: AG Meiningen – Az.: 21 C 504/005

In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006 für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Meiningen vom 09.12.2005 – 21 C 504/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat nach dem Unfall am 06.04.2006 gegen 22.00 Uhr noch am selben Abend um 23.00 Uhr ein Ersatzfahrzeug angemietet, da das eigene Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Das Amtsgericht hat ihr die Mietwagenkosten zum sog. Unfallersatztarif zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 09.12.2005 wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung rügen die Beklagten das Urteil als rechtsfehlerhaft, weil es der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Mietwagenproblematik widerspräche. Das Amtsgericht hätte erst der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des in Anspruch genommenen Unfallersatztarifes nachgehen müssen und sich erst anschließend der Frage der „Zugänglichkeit“ eines anderen Tarifes zuwenden dürfen. Wegen der nächtlichen Unfallzeit ihres Fahrzeugbedarfs habe die Klägerin ein Fahrzeug zunächst nur für einen Tag mieten können, „um dann ganz in Ruhe weiter zu sehen und sich bei verschiedenen Autovermietungen zu informieren“ (Schr. v. 6.6.2006).

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 09.12.2005, Az.: 21 C 504/05, abzuändern und die Klage abzuweisen, ferner die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend (Schriftsatz vom 18.05.2006), die sofortige Anmietung sei erforderlich gewesen, da ihre Tochter sofort ein Ersatzfahrzeug benötigt habe, um am nächsten Tag – 07.04.2005 – um 5.30 Uhr nach Bad Kissingen zur Arbeit fahren zu können. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe ihr eine Autovermietung genannt, bei der sie noch in der selben Nacht ein Ersatzfahrzeug habe bekommen können. Zu Preisvergleichen und Recherchen habe es weder die Zeit noch die Mög[…]


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