OLG Düsseldorf korrigiert Haftungsverteilung in Unfallfall: Beklagte muss 50% des Schadens tragen
In einem Verkehrsunfall, der sich in den Straßen von Wuppertal ereignete, kollidierte ein Auto mit einem Notarztwagen, der bei einer roten Ampel in eine Kreuzung einfuhr. Der Kläger verfolgte Schadenersatz und das Landgericht Wuppertal entschied zunächst, dass die Beklagte – der Fahrer des Notarztwagens – nur 10% des Schadens tragen musste. Unzufrieden mit dem Urteil, legte der Kläger Berufung ein und das OLG Düsseldorf änderte die Haftungsverteilung, sodass die Beklagte nun 50% des Schadens zu tragen hat.
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Konflikt um die Haftungsverteilung
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Wuppertal die Haftungsverteilung auf 10% zu Lasten der Beklagten festgelegt. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Fahrer des Notarztwagens kein Wegerecht gemäß § 38 Abs. 1 StVO in Anspruch nahm, als er bei Rot in die Kreuzung fuhr. Das OLG Düsseldorf hatte jedoch Zweifel an dieser Feststellung und der darauf basierenden Haftungsverteilung.
Revision der Haftungsquote durch das OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf änderte schließlich die Haftungsverteilung auf 50% zu Lasten der Beklagten. Es begründete dies mit der Auffassung, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Wegerechtseinfahrt erfüllt waren. Diese konnten nicht ausreichend nachgewiesen werden.
Kein Ersatz für Restbenzin
Interessanterweise wurde der Kläger im Berufungsverfahren in Bezug auf den Ersatz für das Restbenzin im Tank des verunfallten Fahrzeugs abgewiesen. Das Gericht befand, dass der Kläger zumutbare Maßnahmen hätte ergreifen können, um diesen Schaden zu verhindern.
Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil hat bedeutende Auswirkungen, da es die Haftungsverteilung in Verkehrsunfällen, bei denen Einsatzfahrzeuge beteiligt sind, neu bewertet. Es verdeutlicht auch die Notwendigkeit, dass Fahrer von Notarztwagen, trotz ihrer wichtigen Rolle, die Verkehrsregeln einhalten müssen, es sei denn, es liegen klare Beweise für die Notwendigkeit eines Wegerechts vor.
OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 46/16 – Urteil vom 10.01.2017
Das vorliegende Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 10. Mär[…]