LG Flensburg – Az.: 3 O 110/18 – Urteil vom 05.07.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 147.451,56 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts.
Unter dem 20.10 / 04.11.2015 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, die auf den Dachflächen eines Objekts in Büdelsdorf errichtet werden sollte. Es bestand eine Zinsbindungsfrist bis zum 30.12.2028. Das Darlehen lautete auf einen Nennbetrag von 1.011.650 € und war grundpfandrechtlich nicht besichert. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Vertrags wird auf Anlage K1 (Blatt 9 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin wollte die Photovoltaikanlage aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, später verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen. In diesem Zusammenhang wurden Gespräche zwischen den Parteien über die Frage einer etwaigen Darlehensvertragsübernahme geführt. Zu einer solchen kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht.
Unter dem 28.09.2017 schlossen die Parteien hinsichtlich des Darlehens eine Aufhebungsvereinbarung und einigten sich insbesondere auch auf die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 147.451,56 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Anlage B1 (Blatt 51 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin löste das Darlehen entsprechend der Aufhebungsvereinbarung ab und zahlte in diesem Zuge unter anderem auch das genannte Vorfälligkeitsentgelt. Einen Vorbehalt erklärte die Klägerin hierbei nicht.
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte sei zur Rückzahlung des vollständigen Vorfälligkeitsentgelts verpflichtet. Es bestehe eine Pflicht der Beklagten gegen sich selbst, einen angebotenen, gleichwertigen Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren. Die Nichtakzeptanz führe dazu, dass kein Vorfälligkeitsentgelt verlangt werden könne, erhaltenes zurückgezahlt werden müsse. Eine kreditgebende Bank handele treuwidrig, wenn sie ihren Kreditnehmer ohne jede Rücksicht auf dessen Belange an einer Schadensersatzpflicht in Form des ihr entstandenen Zinsverlustes festhalte, obgleich ihr der Kreditnehmer einen Ersatzkreditnehmer benannt habe, der bereit seit, zum Vertragseintritt zu den mit dem bisherigen Kreditnehmer vereinbarten Konditionen und dazu, dass Darlehen zum selben Zw[…]