VG Bremen – Az.: 5 V 1672/20 – Beschluss vom 27.08.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Feststellung, dass die von ihr beabsichtigte Durchführung einer Karrieremesse durch die aktuell geltende Coronaverordnung nicht untersagt ist.
Sie veranstaltet seit 2004 marktführend sogenannte Recruitingmessen, auf denen ausstellende Unternehmen und Institutionen die Besucher über Arbeits-, Aus- und Weiterbildungs- sowie Studienangebote informieren und Kontakt zu potentiellen Bewerbern knüpfen. Einer der 22 Standorte der „… tour“ ist Bremen. Dort möchte die Antragstellerin am …09.2020 (10.00 bis 16.00 Uhr) und am …09.2020 (11.00 bis 17.00 Uhr) die … 2020″ durchführen. Für die … 2020″, die im Foyer sowie in der Halle 4 der … stattfinden soll, haben sich bislang 44 Unternehmen und Institutionen angemeldet. Im Vorjahr waren 100 Aussteller vertreten und informierten am gesamten Wochenende ca. 2.300 Besucher über mögliche Bildungs- und Studiengänge, Arbeitgeber und Karrierechancen. Die Antragstellerin kalkuliert, dass für die Aussteller 116 Personen und maximal 24 ihrer eigenen Mitarbeiter durchgehend anwesend sein werden, und geht von weniger Besuchern als im Vorjahr aus. Während der Eintritt für Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner, Menschen mit Behinderungen und deren Begleitung, Erwerbslose, Bezieher von Transferleistungen und Kinder bis 14 Jahre frei ist, zahlen die übrigen Besucher einen Eintritt in Höhe von drei Euro.
Unter § 2 der Vierzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25.08.2020 (Brem.GBl. 2020, 819; im Folgenden Coronaverordnung) heißt es:
„(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen mit mehr als zehn Personen verboten, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen nach § 1 Absatz 2 und 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach § 1 Absatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der Ver[…]