LG Köln – Az.: 86 O 60/16 – Urteil vom 11.07.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263.347,- EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der folgenden Weine „S2“:
Jahrgang 2004:
Jahrgang 2005:
Jahrgang 2006:
Jahrgang 2007:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Weinhändlerin und handelt insbesondere mit hochwertigen und seltenen Weinen. Hierzu kauft sie Weine im In- und Ausland sowohl von den Produzenten selbst als auch von anderen Händlern und Sammlern. Die Beklagte handelt ebenfalls mit Weinen. Die Parteien standen seit Jahren in einer Geschäftsbeziehung.
Herr B, der Geschäftsführer der Beklagten, bot der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 verschiedene Weine aus dem Premiumsegment an, darunter auch den Spitzenwein des Erzeugers S2.
Die Klägerin erwarb daraufhin von der Beklagten 36 Flaschen Wein der Marke S2 der Jahrgänge 2004, 2005, 2006 und 2007 zum Preis von 291.312,00 EUR (brutto). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnung der Beklagten vom 27.3.2012, Anlage K 3 und 8, verwiesen. 36 Flaschen Wein E verkaufte die Klägerin Anfang April 2015 an die Fa. W2 zum Preis von 271.500,00 EUR (netto). Insoweit wird auf die Rechnung vom 4.4.2012, Anlage K 4, verwiesen.
Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass große Teile der auf den Weinmarkt gelangten S2-Weine Fälschungen seien. Auch einige Kunden der Klägerin behaupteten, bei den ihnen gelieferten Weine handele es sich um Fälschungen. Der Erzeuger des Weins, die S2, bestätigte der Klägerin auf Nachfrage, dass sich bei Flaschen verschiedener Jahrgänge, die dort zur Begutachtung vorgestellt worden seien, herausgestellt habe, dass es sich um Fälschungen handele. Daraufhin erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen die für die Beklagte sowie die K GmbH jeweils handelnden Personen.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2015 (Anlage K 6, 7) zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 277.508 Euro auf.