AG Ravensburg, Az.: 9 C 1213/13, Urteil vom 27.03.2014 1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.566,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen sowie die Klägerin von weiteren 197,76 € außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2013 freizustellen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7% und die Beklagte 93% zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Gewerbeunternehmen. Zum Fuhrpark des Gewerbeunternehmens gehörte ein Pkw der Marke BMW 525d, der aufgrund eines Unfallereignisses, für das die Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang aufzukommen hat, irreparabel beschädigt wurde. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat einen Wiederbeschaffungswert von netto 12.000,00 € berechnet und einen Restwert von 2.600,00 € ohne Mehrwertsteuer zugrundegelegt. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 12.10.2013 zu dem angegebenen Restwert zzgl. Umsatzsteuer an eine Drittfirma verkauft. Nach Abzug des Restwertes hat sie gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.400,00 € hinsichtlich des beschädigten Pkw geltend gemacht. Die Beklagte hat nur einen Geldbetrag in Höhe von 6.553,61 € bezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 2.566,39 € ist Gegenstand der vorliegenden Klage zzgl. einer geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,00 € zzgl. Freistellung von anwaltlichen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 211,10 €. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.761,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 211,10 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2013 freizustellen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ein beklagtenseits ermitteltes Restwertangebot in Höhe von netto 5.466,39 € anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den wechselseitigen Sachvortrag der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat eine richtige Berechnung mit einem Restwert in Höhe von 2600,– € vorgenommen. Entgegen der im Termin seitens des Gerichts zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung und in Abgrenzung zu den Urteilen des Amtsgerichts Ravensburg unter den Aktenzeichen 5 C 655/13 und 5 C 764/13 gilt Folgendes: Macht bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB Gebrauch und will er den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben, was nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine zulässige Form der Naturalrestitution darstellt (BGHZ 115, 365; BGHZ 115, 375), dann ist bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangt, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen (BGH NJW 1992, 903)….