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Verkehrsunfall – Pflichten eines Autofahrers bei tief stehender Sonne

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 464/15 – Urteil vom 09.05.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.03.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.478,67 € nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden, den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.885,51 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. …[A] vom 20.11.2015 verwiesen.

II.

(Symbolfoto: ambrozinio/Shutterstock.com)

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 24.10.2012.

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Kläger seinen Schaden alleine zu tragen hat. Zu Lasten des Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr des auf der Straße abgestellten Fahrzeugs mit dem […]


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