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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Zaunherstellers für Deckungsschaden eines Landwirts

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AG Pirna, Az.: 12 C 162/13

Urteil vom 17.09.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1722,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus deliktischer Produkthaftung geltend.

Der Kläger ist Landwirt und unterhält auf dem Grundstück L, …, verschiedene Weiden.

Am 07.12.2010 bestellte der Kläger bei der Händlerfirma … GmbH & Co.KG aus deren Katalog (Anlage K 1) verschiedene Zaunelemente und unter anderem auch zwei „Anschraubteile mit Bolzen für Wandmontage“, Artikelnummer: AV 2102.

Mit der Klageschrift vom 14.02.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Kläger diese „an das die Weiden verbindende Weidetor“ angebracht hat, die Aufhängung eines Anschraubteiles am 09.12.2010 brach, weil das Tor durch den Deckbullen eingedrückt wurde, so dass der Deckbulle „von der abgesperrten Weide auf die Weide der Kälberherde eindringen konnte“ und mehrere noch zu junge Kälber besamte.

Symbolfoto: Pixabay

Nachdem der Sachverständige auf Seite 5 seines Gutachtens festgestellt hatte, dass zur Inaugenscheinnahme kein Weidezaun vorgefunden wurde, sondern ein Stallgebäude mit einem sogenannten angeschleppten Offenfrontstall, die Dachkonstruktion über vertikal eingebaute Holzstützbalken statisch abgefangen wird und zwischen einem diese Holzstützbalken und dem Stallmauerwerk ein EX 5 Weidetor zur Abtrennung der Buchten eingebaut ist, wurde klägerseits mit Schriftsatz vom 18.03.2015 vorgetragen, dass es s[…]


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