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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit einer Mietvertragskündigung bei fehlender Grundbucheintragung des Vermieters

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AG Lüdinghausen – Az.: 12 C 86/11 – Urteil vom 23.09.2011

Die Klage wird mit dem Hauptantrag als unbegründet und mit dem Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, welche der Kläger gegenüber dem Beklagten ausgesprochen hat.

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 28.05.2010 beim damaligen Eigentümer, Herrn L, die Wohnung im Erdgeschoß der Immobilie mit der postalischen Anschrift B in K.

Der Kläger kaufte die Immobilie vom Voreigentümer L und wurde am 29.07.2011 ins Grundbuch eingetragen.

Mit schriftlicher Kündigung vom 28.02.2011 (Anlage K 2, Bl. 15 d.A.) kündigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mietverhältnis, welches die Beklagten mit dem Voreigentümer eingegangen waren, unter Frist zum 31.05.2011. Dies begründete er damit, der Bruder des Klägers, der derzeit in O lebt, wolle nach E übersiedeln, um im Palettenhandel des Klägers zu arbeiten und die betreffende Wohnung mit seiner Familie zu beziehen. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 15 – 17 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben unter dem 31.03.2011 stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers klar, dass nicht sein Bruder, sondern sein Schwager, d.h. der Bruder der Ehefrau des Klägers, mit seiner Familie in die Wohnung einziehen wolle. Mit Schreiben unter dem 25.08.2011 (Anlage K 5, Bl. 59 d.A.) kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mietverhältnis erneut unter Frist zum 30.11.2011 und berief sich wiederum darauf, dass der Schwager des Klägers aus O übersiedeln und in die betreffende Wohnung mit seiner Familie einziehen wolle.

Der Kläger behauptet: Sein Schwager wolle in E bei ihm in seinem Palettenhandel eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und aus diesem Grunde nach E übersiedeln. Er habe ein besonders enges nahezu geschwisterliches Verhältnis zu diesem Schwager. Auch solle seine Schwägerin die Betreuung des Kindes des Klägers übernehmen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses B in K, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Diele, Terrasse[…]


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