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Fahrlässiger Rotlichtverstoß – Zuverlässigkeit von frei geschätzten Entfernungs- und Zeitangaben

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OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 185/19 – Beschluss vom 18.07.2019
1. (Entscheidung der Einzelrichterin)
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 20.02.2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I“ eine Geldbuße von 245,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat – bei Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2 a StVG – verhängt.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 29.07.2018 um 09:09 Uhr mit einem PKW Smart, amtliches Kennzeichen ###-## ### aus Richtung M kommend die M-Straße in P. Vor Ort galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

In Höhe der Kreuzung zur C-Straße ist eine Lichtzeichenanlage für Fahrzeuge einschließlich einer Lichtzeichenanlage für Fußgänger installiert. Diese befindet sich aus der Fahrtrichtung des Betroffenen vor der Einmündung C-Straße, vor der Lichtzeichenanlage ist eine Haltelinie auf der Fahrbahn aufgebracht. Die Gelbphase der Lichtzeichenanlage beträgt 3 Sekunden. Aufgrund der geraden Straßenführung im Vorfeld der Lichtenzeichenanlage ist die Ampelanlage für herannahende Fahrzeuge deutlich erkennbar.

Der Betroffene befand sich mit dem von ihm geführten PKW mindestens mehr als zwanzig Meter von der Haltelinie entfernt, als die Lichtzeichenanlage von Gelblicht auf Rotlicht wechselte. Dem Betroffenen, der nicht mehr als 70 km/h fuhr, wäre es bei Beachtung des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Gelb gefahrlos möglich gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und an der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Stattdessen fuhr der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus und überfuhr die Haltelinie, nachdem die Rotlichtpha[…]


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