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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mängelbeseitigungsansprüche – Verjährung im laufenden Mietverhältnis

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AG Schöneberg, Az.: 6 C 472/16, Urteil vom 14.02.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, in der von der Klägerin innegehaltenen Wohnung im Haus , …, die folgenden Mängel zu beseitigen:

a) das Zimmer der Wohnung ist nicht beheizbar,

b) mit dem vorhandenen Sicherheitsschloss lässt sich die Wohnungseingangstür nicht verschließen,

c) beim Betätigen der zur Wohnung gehörenden Klingel an der Hauseingangstür ertönt in der Wohnung kein Tonsignal,

d) die Balkontür ist nicht gangbar.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.021,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: AZEM178/Bigstock

Die Klägerin begehrt Mängelbeseitigung. Sie mietete ab Oktober 1993 von dem damaligen Eigentümer die ofenbeheizte 1-Zimmerwohnung, …. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 5-7 d.A. verwiesen. Die Miete beträgt 177,30 € nettokalt. Seit Februar 2008 ist die Beklagte eingetragene Eigentümerin. Die Klägerin wohnt in Hamburg. Sie und ihre Tochter halten sich bei Berlinaufenthalten in der Wohnung auf.

Im September 1996 kündigte die Beklagte den Einbau neuer Doppelfenster als Modernisierungsmaßnahme an. Der Einbau erfolgte nicht. 1997 teilte die Hausverwaltung mit, sie werde wegen der Fenster und Balkontür eine Stellungnahme des Hauseigentümers einholen. Nachdem die Klägerin anzeigte, dass das Wohnzimmerfenster verfault sei, teilte die Hausverwaltung im Juni 2003 mit, dass eine Firma mit der Überprüfung und notwendigen Reparaturen beauftragt sei.

Im Zuge des Dachgeschossausbaus ließ die Beklagte im Januar 2010 den Schornstein abreißen, an dem der Ofen der Wohnung angeschlossen war. Hierfür musste die Beklagte die Wohnung der Klägerin betreten und ließ die Wohnungstür durch[…]


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