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Beleidigung als „Rabauken-Jäger“ in einem Zeitungsbericht für einen Jagdpächter

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OLG Rostock, Az.: 20 RR 66/15 – 1 Ss 46/16, Beschluss vom 09.09.2016

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.02.2016 – 90 Ns 75/15 – aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Pasewalk – 305 Cs 70/15 – verurteilte den Angeklagten am 20.05.2015 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 €. Seine dagegen mit dem Ziel des Freispruchs gerichtete Berufung verwarf das Landgericht durch das angefochtene Urteil vom 05.02.2016. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 193 StGB nicht.

III.

1. Das Landgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:

„A. Vorgeschichte:

Am Samstag, dem 31.05.2014, befand sich der Zeuge T auf der Fahrt in einen mehrtägigen Urlaub in Richtung Ostsee. In Fahrtrichtung des Angeklagten herrschte zu dieser Zeit auf der B ein hohes Verkehrsaufkommen. Während der Fahrt erhielt der Zeuge einen Anruf von einem Jagdkollegen mit dem Hinweis, dass im Jagdrevier des Zeugen T auf der B 109 ein totes Reh liege.

Der Zeuge T bemerkte sodann das Fallwild an der rechten Seite der Fahrbahn der B 109 kurz vor der Abfahrt nach N A. Der Zeuge, welcher weder mit einem Anhänger noch einer Plane zur Bergung eines Tierkadavers ausgerüstet war, entschloss sich kurzerhand, das tote Reh mit einem Seil an der Anhängerkupplung seines Fahrzeuges zu befestigen und in Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage am rechten Fahrbahnrand bis zum nächstgelegenen Feldwegabzweig in einer Entfernung von ca. 100 Meter zu ziehen. Der Zeuge, welcher seit 1993 im Besitz eines Jagdscheins ist, wollte auf diese Weise das Wild als mögliche Unfallgefahr so schnell wie möglich von der Bundesstraße entfernen. Ein Wegziehen des Kadavers auf die an der Fahrbahn angrenzende Grasfläche kam aus seiner Sicht nicht in Betracht, weil er befürchtete, dass Füchse bzw. Vögel sich an dem Kadaver zu schaffen machen könnten und dies wiederum eine Unfallgefahr hervorrufen könne. Am nächstgelegenen Feldweg b[…]


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