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Gartenpflege durch Mieter – Zutrittsrecht Vermieter

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Landgericht Köln
Az: 1 S 119/09
Urteil vom 21.10.2010

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 21 C 505/08 – im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, einen weiteren Betrag von 97,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.1.2010 zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 21 C 505/08 – hinsichtlich des Zahlungsausspruchs über 285,77 € abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, stattdessen 18,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf die tatbestandlichen Darlegungen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Brühl ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache jedoch in überwiegendem Maße ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zutrittsrecht zwecks Vertikutierung des Rasens
Das Amtsgericht hat diese Forderung des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache der Mieter und damit der Beklagten. Diese Auffassung des Amtsgerichts ist angesichts der vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag vom 23.9.2000 zutreffend, so dass die Kammer den Darlegungen des Amtsgerichts beitreten kann. Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme der Gartenpflege ist in §§ 8 Ziffer 10 und § 27 niedergelegt ( Bl. 22, 25 ). Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage hat der Kläg[…]


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