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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Beamten

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 7 U 151/03, Urteil vom 25.05.2005
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 4.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I)

Der Kläger – von Beruf Dipl. Handelslehrer – macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

Der Kläger erlitt am 5.7.1997 unverschuldet als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall, bei welchem er u.a. eine schwerwiegende Kopfverletzung davon trug. Seine Tätigkeit als Lehrer konnte er erst wieder ab Februar 1998 – und zwar mit verminderter Stundenzahl – aufnehmen.

Die Beklagte leistete aus Kulanz Zahlungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 6.1.1998 bis 31.7.1998, lehnte jedoch weitere Leistungen ab. Hieran hielt sie nach Einholung der Gutachten von Dr. A und Dr. B fest und belehrte den Kläger mit Schreiben vom 9.4.1999 (Bl. 29 d.A.) gemäß § 6 BUZ über die Klagefrist.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis 5.1.1998 – unter Hinweis auf seine Krankschreibung – begehrt.

Im Laufe des Rechtsstreits ist die Beklagte – auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten von Prof. Dr. C und Prof. Dr. D – zunächst in eine neue Leistungsprüfung eingetreten, hat jedoch schließlich mit Schreiben vom 17.10.2000 (Bl. 213 f d.A.) weitere Leistungen abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 5.10.2001 erweitert und begehrt nunmehr zusätzlich bedingungsgemäße Leistungen für die Zeit ab Juni 2000.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß Beweisbeschluss vom 17.8.2000 (Bl. 101) nebst Ergänzung vom 12.10.2000 (Bl. 106 d.A.) durch Einholung eines neurologischen Gutachtens nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten. Nach Vorliegen des Gutachtens von Prof. Dr.[…]


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