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Fahrerlaubnisentziehung bei unbewusster Drogenaufnahme – Beweisanforderungen

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VG Koblenz – Az.: 4 L 680/22.KO – Beschluss vom 09.08.2022

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. August 2022 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im angegriffenen Bescheid verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheines ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Sie begegnet keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde sie ausreichend begründet. Im Entziehungsbescheid wurde dargelegt, weshalb im konkreten Fall das private Interesse des Antragstellers an der Nutzung seiner Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs zurückzutreten hat. So wurden die Folgen der Teilnahme ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr und die daraus erwachsenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beschrieben.

b) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenso wenig materiell-rechtlich zu bean-standen. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.

(Symbolfoto: Nick Starichenko/Shutterstock.com)

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis über-wiegt sein Interesse, diese vorläufig behalten zu dürfen, bereits deshalb, weil sich die Maßnahme bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

aa) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Ver-ordnung (FeV). Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum […]


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