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Verkäuferhaftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Kaufsache

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LG Dortmund – Az.: 1 S 188/17 – Beschluss vom 18.01.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Gründe
I.

Die Entscheidung des Amtsgerichts verletzt nicht materielles Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs.1, Abs. 3, 281 Abs.1, Abs. 2, Abs. 5 BGB wegen einer Falschberatung. Auch die Verletzung einer bloßen kaufvertraglichen Nebenpflicht begründet – wie vorliegend nach den vom Amtsgericht getroffenen und die Kammer bindenden Feststellungen – unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss einen Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers.

1. Soweit die Berufung rügt, dass der Tatbestand fehlerhaft wiedergegeben worden sei, ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen nicht gestellt worden.

(Symbolfoto: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

2. Auf der Grundlage der im Urteil des BGH (Urteil vom 16.06.2004, Az. VIII ZR 303/03) herausgearbeiteten Grundsätze ist im konkret zu beurteilenden Fall eine besondere Haftung des Verkäufers für fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Verkäufers über Eigenschaften des Kaufgegenstandes durch die Sondervorschriften der §§ 434 ff. BGB nicht ausgeschlossen.

a) Beschränkt sich die Erklärung des Verkäufers nicht auf die Unterrichtung des Käufers über die Eigenschaften der Ware, holt sich vielmehr der nicht genügend sachkundige Käufer bei dem Verkäufer als Fachmann im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen Rat ein, so nimmt der Verkäufer u.U. die Stellung einer Vertrauensperson ein. Damit trifft ihn die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des ausgewählten oder von ihm verkauften Produkts (BGH, Urteil vom 23.07.1997, Az. VIII ZR 238/96, m.w.N.).

b) D[…]


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