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Verkehrsunfall – Restwertanrechnung auf Wiederbeschaffungswert

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LG Bielefeld – Az.: 2 O 373/18 – Urteil vom 24.10.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.170,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2018 abzüglich am 10.12.2018 gezahlter 980,99 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.08.2018 bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung der Beklagten in Anspruch.

Der Kläger befuhr am Unfalltag gegen 11:30 Uhr mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz ML 350 CDI 4-Matic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX den R.damm in D.. Die Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Hyundai i10 mit dem amtlichen Kennzeichen YYY auf das Fahrzeug des Klägers auf.

Bereits zwei Tage nach dem Unfall wandte sich die Beklagte zu 2. mit einem Erstinformationsschreiben an den Kläger, in dem es unter anderem heißt:
„Sollte ein Totalschaden vorliegen, beachten Sie bitte:
Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert . Wir können Ihnen sicher ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten Sie unsere Nachricht ab, damit Ihnen keine weiteren Nachteile entstehen (vgl. BGH vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15).“

(Symbolfoto: Jamesboy Nuchaikong/Shutterstock.com)

Der Kläger ließ sein Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro F. begutachten. Mit schriftlichem Gutachten vom 08.08.2018 wurden die Reparaturkosten mit 14.178,65 EUR brutto ermittelt. Des Weiteren stellte das Sachverständigenbüro eine Wertminderung von 900,00 EUR fest. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ermittelte es mit 19.000,00 EUR und den Restwert mit 5.800,00 EUR. Die Ermittlung des Restwerts durch das Sachverständigenbüro F. erfolgte ausweislich des Inhalts des s[…]


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