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Krankenhaushaftung bei einer Infektion

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LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 189/14 – Urteil vom 17.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung in Anspruch.

Die am 26.03.1948 geborene Klägerin begab sich am 09.02.2012 zur Behandlung einer Fettschürze im Bauchbereich in die Behandlung des Beklagten zu 1). Es wurde eine ausgeprägte Fettschürze mit rezidivierenden Entzündungen, die zu ekzematösen Veränderungen unterhalb der Bauchschürze führten sowie einem Nässen mit anschließender Ekzembildung im Bereich des Nabels diagnostiziert.

Bei der Klägerin bestanden zudem folgende Nebendiagnosen: Diabetes mellitus, Schilddrüsenerkrankung, Thrombosenneigung (Z.n. tiefer Venenthrombose [TVT] 1999 links, Marcumar-Therapie), Z.n. Appendektomie, Z.n. Rektum-Teilresektion 1981, Z.n. Hysterektomie, Harnblasenplastik 1983, Z.n. Harnröhrenerweiterung beidseitig 1997, Z.n. Adnektomie rechts 2000, Z.n. OP bei zweimaliger Blasensenkung, Z.n. Schilddrüsen-OP rechtsseitig, Z.n. zweimaliger Narbenhernien-OP 2004, Z.n. Colon-Teilresektion bei Rektozele 2003, Z.n. subtotaler Colektomie bei Anastomosenstenose und Inkontinenz 2006. Ferner lag bei der Klägerin der Z.n. mehrfachen Bandscheibenoperationen, eine Mamma-Plastik beidseitig sowie eine Depression vor.

Am 23.02.2012 führte der Beklagte zu 1) mit der Klägerin ein Vorgespräch über die beabsichtigte Operation.

Unter dem 17.04.2012 unterzeichnete die Klägerin eine „Einverständniserklärung“. Dieses Formular enthält u.a. die Eintragungen „Diagnose: Fettschürze + Nabel- /Narbenbruch; Operation / Therapie: Fettschürze-ex + Hernienreparation (31. Operation!); […] Besonders wurde ich auf folgende mögliche Komplikationen hingewiesen: (Nach)Blutung, Hämatome, Wundheilstörungen, Bruchrezidiv -> Re-OPs ggf. OP-Erweiterung“.

Die stationäre Aufnahme im Kreiskrankenhaus Grevenbroich, dessen Träger der Beklagte zu 3) ist, erfolgte am 23.04.2012.

Am 25.04.2012 wurde bei der Klägerin durch die Beklagte zu 2) eine Gewebsreduktionsplastik durchgeführt. Die Beklagte zu 2) entfernte drei 35 x 25 cm große Gewebsstücke.

Am 29.04.2012 wurde die Drainage entfernt. Hierbei entleerte sich aus der Narbe übelriechendes Wundsekret.

Am 30.04.2012 erfolgte eine Wunderöffnung im Patientenzimmer. Die Wunde wurde gespült und die Beklagte zu 2) na[…]


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