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Rechtsanwälte Kotz GbR

Thrombosegefahr bei Langstreckenflügen Schadensersatz von der Airline?

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Landgerichts Frankfurt am Main
Az.: 2-21 O 54/0
Urteil vom 29.10.2001
Berufungsurteil des OLG Frankfurt am Main

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von DM 2.800,– abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe hinterlegt hat.

Tatbestand:
Der Kläger ist am 01.06.1946 geboren, 180 cm groß und vor dem streitgegenständlichen Flug nach seinen Angaben völlig gesund gewesen.
Am 24./25.04.2000 flog er von Frankfurt am Main über Johannesburg nach Kapstadt. Am 02./03.05.2000 kehrte er auf gleichem Wege zurück, wobei er anschließend noch von Frankfurt am Main nach Hamburg flog. Er benutzte die sog. Economy-Class. Es handelte sich um eine Maschine des Typs Boeing 747-400. Der Kläger saß jeweils am Fenster. Der Sitzabstand beträgt 81 cm.
Der Kläger behauptet, durch die Enge der Sitzplätze sei es bei ihm sowohl auf dem Hin- wie auf dem Rückflug zu einer Lungenembolie infolge einer Thrombose gekommen. Der Kläger habe nach Rückkehr von der Reise mehrere Tage auf der Intensivstation gelegen, befinde sich bis heute in ärztlicher Behandlung, sein Leistungsvermögen sei bis auf weiteres eingeschränkt. Er sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte bestuhle ihre Flugzeuge unangemessen eng, setze ihre Passagiere dadurch gesundheitlichen Risiken aus, ohne sie ausreichend darauf hinzuweisen. Die Beklagte hätte dadurch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er verlangt ein Schmerzensgeld und beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 15.000,– zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, unter keinem Gesichtspunkt zu haften. Das Flugzeug habe eine internationale Betriebserlaubnis. In der Economy-Class dürfe der Sitzabstand 76 cm betragen. Bei der Beklagten sei er auf 81 cm erweitert. Die Sitze seien speziell von der Firma Recaro angefertigt , und auf besonderen Comfort bedacht. Auch sei nach der Konstruktion ausreichend Beinfreiheit jeweils unter die Sitze des Vordermannes[…]


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