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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücksichtnahme- und Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers – Arbeitsaufnahme bei Konkurrenz

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 111/14 – Urteil vom 03.09.2014

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.02.2014 – 2 Ca 1525/13 – wird unter Ziffer 2 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.712,31 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen. Der weitergehende Urlaubsabgeltungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck – 2 Ca 1525/13 – vom 07.02.2014 wird im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Zahlungsansprüche und widerklagend um Auskunftsansprüche der Arbeitgeberin. Die Beklagte sieht den Kläger „als Teil eines Komplotts“ gegen ihr Unternehmen.

Die Beklagte bietet Wirtschaftsinformationen an und beschäftigt rund 40 Mitarbeiter.

Der 1971 geborene Kläger war seit dem 16.04.2007 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als kaufmännischer Angestellter tätig. Er erhielt zuletzt durchschnittlich 2.650,– EUR brutto monatlich. Am 31.05.2013 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2013 (Anlage K2, Bl. 5 d.A.) und teilte der Beklagten mit, er werde ab dem 01.07.2013 beim Konkurrenzunternehmen W… GmbH arbeiten. Der Arbeitsvertrag enthält kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Die Beklagte befindet sich seit 2012 in wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Konkurrenzunternehmen W… GmbH. Dieses Unternehmen wurde am 10.04.2012 gegründet. Die zwei Geschäftsführer waren vorher bei der Beklagten beschäftigt. Gleiches gilt für die Herren M… und G…, die jetzt bei der W… GmbH arbeiten. Am 23.11.2012 erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen diese vier Personen. Nach Durchführung von Ermittlungen ergingen am 20.02.2013 Durchsuchungsbeschlüsse, die am 13.03.2013 zeitgleich vollzogen wurden. Dabei wurden u. a. Rechner und Dateien beschlagnahmt. Am 18.03.2013 und am 10.04.2013 informierte die Beklagte den Kläger zur Erläuterung einer gewissen Unruhe im Betrieb „über die Angelegenheit W… GmbH“ und den Sachstand und bat um vertrauliche Behandlung (Anlage B 12 – B 14, Bl. 83 ff d. A.).

Ebenfalls am 10.04.2013 kontaktierte Herr M…, ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten, jetzt bei der W… GmbH, den Kläger und bot ihm ei[…]


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