Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Niederschlagswasserversickerung: Grundstückseigentümer muss bei angeordneter keinen Beitrag zur Abwasserbeseitigung zahlen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 6 A 11142/06.OVG
Urteil vom 19.12.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen wiederkehrenden Abwasserbeseitigungsbeitrags hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 durch Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in Höhe von  267,19 €.
Das veranlagte Grundstück, das an eine Straße grenzt, in der ein Mischwasserkanal der Beklagten verläuft, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“, der am 23. Juli 1998 bekannt gemacht wurde. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter Nummer 11 – Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 (1) Ziff. 20 BauGB):
„Versickerung auf Privatgrundstücken
Auf den Baugrundstücken anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser ist auf den privaten Grundstücksflächen in Versickerungsmulden durch den belebten Oberboden hindurch zu versickern. Für die Mulden wird eine Größe von 10 cbm/200 qm versiegelter Fläche empfohlen. Zur Anlage von Versickerungsmulden s. Begründung.“
Die Baugenehmigung vom 25. Mai 1999 zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück der Klägerin enthält unter anderem folgende Auflagen:
„Das anfallende Oberflächenwasser der befestigten Hoffläche und der Böschung muß auf dem Grundstück versickern ode[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv