Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 6 A 11142/06.OVG
Urteil vom 19.12.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen wiederkehrenden Abwasserbeseitigungsbeitrags hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 durch Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in Höhe von 267,19 €.
Das veranlagte Grundstück, das an eine Straße grenzt, in der ein Mischwasserkanal der Beklagten verläuft, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“, der am 23. Juli 1998 bekannt gemacht wurde. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter Nummer 11 – Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 (1) Ziff. 20 BauGB):
„Versickerung auf Privatgrundstücken
Auf den Baugrundstücken anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser ist auf den privaten Grundstücksflächen in Versickerungsmulden durch den belebten Oberboden hindurch zu versickern. Für die Mulden wird eine Größe von 10 cbm/200 qm versiegelter Fläche empfohlen. Zur Anlage von Versickerungsmulden s. Begründung.“
Die Baugenehmigung vom 25. Mai 1999 zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück der Klägerin enthält unter anderem folgende Auflagen:
„Das anfallende Oberflächenwasser der befestigten Hoffläche und der Böschung muß auf dem Grundstück versickern ode[…]