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Bußgeldbescheid – Wirksamkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail

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LG Tübingen – Az.: 9 Qs 6/19 – Beschluss vom 28.01.2019

1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen H. A. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 20.12.2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 19.07.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.06.2018 um 05:08 Uhr in der Rommelsbacher Straße in Reutlingen eine Geldbuße in Höhe von 108,50 € verhängt. Der Bescheid wurde dem Betroffenen laut Zustellungsurkunde am 24.07.2018 zugestellt. Hiergegen legte der Betroffene am 06.08.2018 per E-Mail Einspruch ein. Mit Schreiben vom 13.08.2018 wies die Stadt Reutlingen den Betroffenen darauf hin, dass der Einspruch per E-Mail nicht formwirksam war und forderte ihn dazu auf, bis spätestens zum 23.08.2018 einen formgerechten Einspruch einzulegen. In ihrem Schreiben führte die Bußgeldbehörde weiterhin aus, dass andernfalls der Einspruch nicht gewertet und die Einwände des Betroffenen nicht berücksichtigt werden. Am 10.10.2018 legitimiert sich Herr Rechtsanwalt M. für den Betroffenen und legt nunmehr vorsorglich erneut Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat das Amtsgericht Reutlingen, an welches das Verfahren abgegeben wurde, den Einspruch des Betroffenen als unzulässig verworfen.

II.

Zutreffend geht das Amtsgericht Reutlingen davon aus, dass der Einspruch vom 10.10.2018 verspätet war. Die zweiwöchige Frist sowie die durch die Bußgeldbehörde nachträglich eingeräumte Frist zum 23.08.2018 war bereits abgelaufen.

Der Einspruch vom 06.08.2018 war wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG unwirksam.

§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden kann. Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 – 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 Qs 22/18).

Mit Verordnung der Landesregierung zur Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F[…]


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