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Eigenbedarfskündigung – Wohnungsmangel keine unzumutbare Härte

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Streit um Eigenbedarfskündigung: Beklagte wollen nicht ausziehen.
Die Klägerin, Vermieterin einer Wohnung in der F. Allee, will die Beklagten aufgrund von Eigenbedarf zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zwingen. Die Klägerin übertrug das Eigentum an der Wohnung auf ihren Sohn, der nun mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen möchte. Die Beklagten widersprechen der Kündigung und verlangen die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ein bis zwei Jahre. Sie argumentieren, dass die Klägerin als Nießbraucherin gemäß § 1030 BGB nicht zur Kündigung berechtigt sei. Sie hätten trotz intensiver Bemühungen keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden können und hätten über 100 Bewerbungen geschrieben. Die Eltern des Beklagten zu 1 benötigten regelmäßig Betreuung und wohnten in der Nähe. Zudem sei die Beklagte zu 2 auf ein Arbeitszimmer angewiesen. Die Klägerin bestreitet ausreichende, ernsthafte Bemühungen der Beklagten um alternative Wohnräume und fordert die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Gericht hat Beweis erhoben und wird nun ein Urteil fällen.

AG Schöneberg – Az.: 105 C 191/22 – Urteil vom 17.10.2022

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung F. Allee,…B geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.533,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2023 gewährt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.968,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von Wohnraum aus Anlass einer Eigenbedarfskündigung.

Die Parteien sind über einen am 07.10.2010 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in der F. Allee,…B., Quergebäude II, Geschoss rechts, verbunden. Die Nettokaltmiete beträgt derzeit 500,96 Euro, die Gesamtmiete beträgt 778,24 Euro. Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagten Mieter der Wohnung. Zum 15.11.2016 übertrug die Klägerin ihr Eigentum an der Wohnung auf ihren Sohn, den Zeugen A. E. u. R. v. D.. Im Grundbuch wurde zugleich ein unbefristeter Nießbrauch an der streitgegenständlichen Wohnung für die Klägerin eingetragen, die die Verwaltung der Wohnung übernahm.

Die Klägerin macht Eigenbedarf an der Wohnung in der Person ihres Sohnes, den Zeugen A. E. […]


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